Seit 2002 müssen Unternehmer, die Bauleistungen vergeben, gemäß § 48 Einkommensteuergesetz bei Erhalt der Rechnung 15 Prozent des Rechnungsbetrages einbehalten und an das Finanzamt abführen. Liegt eine Freistellungsbescheinigung vor, muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden. Das heißt, zu ertragsteuerlichen Zwecken muss der Bauunternehmer seinem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung vorliegen. Die Bauunternehmer haben regelmäßig eine Freistellungsbescheinigung bei dem zuständigen Finanzamt beantragt. Diese Freistellungsbescheinigungen - soweit diese nicht für einen einzelnen Auftrag erteilt worden sind - haben eine Gültigkeit über einen Zeitraum von drei Jahren.
Wir haben unsere Freistellungsbescheinigung erneuert. Zum Anschauen oder Ausdrucken einfach auf das kleine Bild klicken!