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Steuernews 05_2018
Importfahrzeug: So ist der Bruttolistenpreis zu schätzen
Wird die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der Ein-Prozent-Regelung bewertet, ist der Bruttolistenpreis bei einem Importfahrzeug zu schätzen, wenn kein inländischer ...
Importfahrzeug: So ist der Bruttolistenpreis zu schätzen

Wird die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der Ein-Prozent-Regelung bewertet, ist der Bruttolistenpreis bei einem Importfahrzeug zu schätzen, wenn kein inländischer Bruttolistenpreis existiert und das Fahrzeug auch nicht mit einem anderen Modell bau- oder typengleich ist.

Die Schätzung ist nicht zu beanstanden, wenn sie sich an den Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, die das Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

SACHVERHALT |

Zum Betriebsvermögen gehörte ein Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé, den der Unternehmer U für 78.900 EUR von einem Autohaus gekauft hatte. Dieses hatte den Pkw seinerseits von einem Importeur für 75.999 EUR erworben. Ein inländischer Bruttolistenpreis existierte nicht. Den Nutzungsanteil für die Privatnutzung ermittelte U nach der Ein-Prozent-Regelung und berücksichtigte den (niedrigen) amerikanischen  Listenpreis von 53.977 EUR. Hingegen schätzte das Finanzamt die Bemessungsgrundlage anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten bei Erwerb (78.900 EUR). Beide Werte lehnte das Finanzgericht Niedersachsen ab und stellte auf den Kaufpreis des Autohauses ab (75.999 EUR), was der Bundesfinanzhof in der Revision nicht beanstandete.

 

Die Schätzung auf Basis des typischen Abgabepreises eines Fahrzeugimporteurs und Importfahrzeughändlers ist sachgerecht, zumal das Finanzgericht den Wert anhand der Abgabepreise anderer Importeure bei gleichen oder ähnlichen Fahrzeugen überprüft hat.

 

PRAXISHINWEIS |

Der Bundesfinanzhof stellte heraus, dass der Wert jedenfalls „nicht als zu hoch anzusehen“ ist. Ob eine höhere Schätzung (zuzüglich der Händlermarge von 2.901 EUR) möglich gewesen wäre, war nicht zu entscheiden. Wegen der Revision des U ging es nur um eine Herabsetzung und nicht um eine Erhöhung.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.11.2017, Az. III R 20/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200036

Steuernews 05_2018
Europäischer Gerichtshof: Einheitliche Besteuerung
Für Unternehmer Eine Nebenleistung teilt das Besteuerungsschicksal der Hauptleistung , so lautet ein umsatzsteuerlicher Grundsatz, der jedoch einigen gesetzlichen Einschränkunge ...
Europäischer Gerichtshof: Einheitliche Besteuerung

Für Unternehmer

Eine Nebenleistung teilt das Besteuerungsschicksal der Hauptleistung, so lautet ein umsatzsteuerlicher Grundsatz, der jedoch einigen gesetzlichen Einschränkungen unterliegt. So gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % nur für Übernachtungsleistungen und nicht für die Nebenleistungen, wie z. B. das Frühstück. Ob diese Regelung angesichts einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (in einem niederländischen Verfahren) allerdings EG-rechtskonform ist, muss bezweifelt werden.

 

DIE ENTSCHEIDUNG |

Ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, darf im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn

• Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden.

• ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile aber als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen.

Liegt eine einheitliche Gesamtleistung vor, unterliegt dieser Umsatz ein und demselben Steuersatz. Dieser richtet sich nach dem Hauptbestandteil – und zwar selbst dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann.

 

MÖGLICHE BESTEUERUNGSFOLGEN |

Die vorliegende Entscheidung dürfte für die deutsche Umsatzsteuerpraxis erhebliche Relevanz haben. Dies gilt insbesondere für die gesetzliche Regelung, wonach der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nur für reine Beherbergungsleistungen gilt. Explizit ausgenommen sind Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

 

BEACHTEN SIE |

Angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stufen Umsatzsteuer-Experten das Aufteilungsgebot als EG-rechtswidrig ein – zumindest, soweit die Zusatzleistungen als Nebenleistung zu bewerten sind.

Betroffen sein könnte beispielsweise auch die gesetzliche Ausklammerung mitvermieteter Betriebsvorrichtungen von der Steuerbefreiung für Grundstücksüberlassungen. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Überlassung der Betriebsvorrichtungen als Nebenleistung zur Grundstücksvermietung einzuordnen ist.

 

PRAXISHINWEIS |

Eine zeitnahe Reaktion der Finanzverwaltung und/oder des Gesetzgebers wäre wünschenswert. Eine Klärung könnte sich aber auch aus einem anhängigen Verfahren des Bundesfinanzhofs ergeben, das dieser unter ausdrücklichem Hinweis auf das Verfahren des Europäischen Gerichtshofs bislang ruhen ließ. Da der Streitfall nun wieder aufgenommen wurde, dürfte es bald Neuigkeiten vom höchsten deutschen Finanzgericht geben.

Quelle | EuGH, Entscheidung vom 18.1.2018, Rs. C-463/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200481; anhängiges BFH-Verfahren: Az. V R 6/16

Steuernews 05_2018
Steuertipps für behinderte Menschen und Ruheständler
Für alle Steuerpflichtigen Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behi ...
Steuertipps für behinderte Menschen und Ruheständler

Für alle Steuerpflichtigen

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand“ aktualisiert (Stand Februar 2018). Die 28 Seiten umfassende Broschüre vermittelt einen kompakten steuerlichen Überblick und kann unter www.iww.de/s505 kostenfrei heruntergeladen werden.

Steuernews 02_2018
Wirken Hinterziehungszinsen einkommensteuermindernd?
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hatte das Finanzamt die Umsatzsteuernachzahlung einer Steuerhinterzieherin sowohl bei der Ermittlung der Einkommensteuer als auc ...
Wirken Hinterziehungszinsen einkommensteuermindernd?

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hatte das Finanzamt die Umsatzsteuernachzahlung einer Steuerhinterzieherin sowohl bei der Ermittlung der Einkommensteuer als auch bei der Ermittlung der Höhe der Hinterziehungszinsen unberücksichtigt gelassen. Zu Recht?

Die Klägerin hatte mit Selbstanzeige vom Oktober 2010 Einkünfte aus einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung für die Jahre 2002 und 2004 bis 2008 nacherklärt. Das Finanzamt erließ daraufhin entsprechend geänderte Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide. Die sich aufgrund der Selbstanzeige ergebenden Umsatzsteuernachzahlungen in Höhe von insgesamt 53.813 Euro wurden in den Jahren 2010 und 2011 gezahlt.

Streit um Festsetzung von Hinterziehungszinsen

Im Bescheid über die Hinterziehungszinsen auf die hinterzogenen Steuern ermittelte das Finanzamt die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Berücksichtigung von § 11 EStG. Die Umsatzsteuernachzahlung ließ es daher sowohl bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte und der so hinterzogenen Steuer (insoweit unstreitig) als auch bei der Ermittlung der Höhe der Hinterziehungszinsen unberücksichtigt. Hiergegen wendete die Klägerin ein, bei der Ermittlung der Höhe der festzusetzenden Hinterziehungszinsen seien auch die im jeweiligen Veranlagungszeitraum hinterzogene Umsatzsteuer, welche erst in den Jahren 2010/2011 gezahlt worden sei, einkünftemindernd als Werbungskosten zu berücksichtigen. Anderenfalls käme es zu einer doppelten Festsetzung von Hinterziehungszinsen sowohl auf die hinterzogene Umsatzsteuer als auch auf die hinterzogene Einkommensteuer.

Richter geben dem Finanzamt Recht

Dieser Argumentation folgte das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 13.10.2017 (Az. 13 K 1967/15) nicht. Das Finanzamt habe die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und somit die Bemessungsgrundlage für die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO zutreffend ermittelt. Denn bei Kenntnis der Sachlage zum Zeitpunkt der Veranlagung – und nur auf diesen Zeitpunkt komme es an – hätte das Finanzamt anders als im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, 5 EStG die Umsatzsteuer mangels Zahlung aufgrund von § 11 EStG nicht einkünftemindernd berücksichtigen dürfen. Für eine gewinnmindernde Berücksichtigung von (fiktiver) Umsatzsteuer als „Ausgabe“ bestehe keine Rechtsgrundlage. Ebenso wenig bestehe eine Rechtsgrundlage für eine allenfalls denkbare Berücksichtigung als „fiktive“ Werbungskosten.

„Doppelte“ Verzinsung ist sachgerecht

Vielmehr sei im Rahmen der Überschusseinkünfte die abgeführte Umsatzsteuer gemäß § 11 EStG erst zum Zeitpunkt ihrer Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig. Der hiergegen erhobene Einwand, bei Offenlegung des umsatzsteuerpflichtigen Vermietungsverhältnisses wäre aufgrund der Voranmeldungen im jeweiligen Jahr auch die entsprechende Umsatzsteuer gezahlt worden, müsse demgegenüber als alternativer hypothetischer Kausalverlauf steuer- und steuerstrafrechtlich unbeachtlich bleiben. Denn die reine Fiktion eines nicht gegebenen tatsächlichen Geschehens könne die Strafbarkeit eines tatsächlich verwirklichten Delikts nicht entfallen lassen. Demgegenüber stelle die vorgebliche „doppelte“ Verzinsung sowohl der Einkommensteuernachzahlung als auch der Umsatzsteuernachzahlung aufgrund der Hinterziehung eine sachgerechte und systemimmanente Abschöpfung der Zinsvorteile der Klägerin aufgrund der Hinterziehung dar. Denn die Klägerin habe sowohl die Vorteile der zu niedrigen Einkommensteuerfestsetzung als auch jene der zu niedrigen Umsatzsteuerfestsetzung genossen. Beide Steuern seien nicht rechtzeitig gezahlt worden und hätten somit zu Zinsvorteilen gegenüber dem steuerehrlichen Bürger geführt.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH-Az. IX B 123/17).

Hinweis: Seit 2015 haben sich die Voraussetzungen der Selbstanzeige zwar massiv verschärft. Trotzdem ist sie weiterhin für viele Sachverhalte die einzige Möglichkeit zur Straffreiheit. Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung müssen jedoch gut vorbereitet werden. Hierbei stehen wir Ihnen für eine konkrete Rechtsberatung kompetent zur Seite.

(FG Baden-Württemberg)

Steuernews 02_2018
Gutschrift ohne elektronische Signatur kann in Papierform berichtigt werden
Gutschrift ohne elektronische Signatur kann in Papierform berichtigt werden und ermöglicht "rückwirkend" einen Vorsteuerabzug Eine Gutschrift ohne elektronische Sign ...
Gutschrift ohne elektronische Signatur kann in Papierform berichtigt werden

Gutschrift ohne elektronische Signatur kann in Papierform berichtigt werden und ermöglicht "rückwirkend" einen Vorsteuerabzug

Eine Gutschrift ohne elektronische Signatur kann in Papierform berichtigt werden und ermöglicht "rückwirkend" einen Vorsteuerabzug. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit nicht rechtskräftigem Urteil.

Der Leistungsempfänger, die Klägerin, konnte eine Rechnung ausstellen, da dies im Streitfall vereinbart worden war (sog. Gutschrift). Enthalte die Gutschrift nicht alle erforderlichen Angaben für einen Vorsteuerabzug, könne die Klägerin diese mit Rückwirkung auf das Streitjahr berichtigen. Die im Streitjahr 2005 erteilte Gutschrift sei berichtigungsfähig. Die ursprüngliche Leistungsbeschreibung sei "nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend" gewesen, "dass sie fehlenden Angaben gleichstehe." Die ungenaue Leistungsbeschreibung habe die Klägerin berichtigt. Sie habe die ursprüngliche Beschreibung ergänzt. Sie habe der berichtigten Gutschrift 2011 eine Liste der gekauften Wirtschaftsgüter sowie die Steuernummer beigefügt. Die Gutschrift sei auch ohne elektronische Signatur ein Dokument, in dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet werde. Ohne elektronische Signatur seien zwar die formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nicht erfüllt. Ein Vorsteuerabzug sei trotzdem zulässig, weil die "materiellen Voraussetzungen erfüllt sind". Die Rechtsentwicklung zur elektronischen Rechnung bestätige, "dass die Anforderungen an ihre Anerkennung nicht überspannt werden dürfen." Im Übrigen habe die Klägerin den Mangel der Übertragungsform rückwirkend auf das Streitjahr durch Übermittlung einer Papierrechnung geheilt. Eine Heilung erfordere kein elektronisches Dokument mit elektronischer Signatur. Könne eine Rechnung bei inhaltlichen Fehlern rückwirkend berichtigt werden, müsse dies auch bei der elektronischen Übertragung ohne elektronische Signatur zulässig sein. Eine Rückwirkung sei auch unionsrechtlich geboten. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem garantiere die Neutralität der Steuer. Das beklagte Finanzamt legte Revision ein (Az. beim Bundesfinanzhof V R 48/17).

Die Klägerin hatte im Streitjahr 2005 eine Gutschrift ohne elektronische Signatur per E-Mail an ihren Vertragspartner, den leistenden Unternehmer, übermittelt. In der Gutschrift fehlte die Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers. Die Leistungsbeschreibung war ungenau. Die Klägerin erklärte zunächst in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2005 Vorsteuern aus der Gutschrift. 2011 übersandte sie dem leistenden Unternehmer die Gutschrift in Papierform und fügte ein Blatt mit der bislang fehlenden Steuernummer sowie eine Liste der erworbenen Wirtschaftsgüter bei. Sie berichtigte sodann ihre Umsatzsteuererklärung für 2005. Sie kürzte den Vorsteuerabzug und legte gegen die geänderte Umsatzsteuerfestsetzung für 2005 Einspruch ein. Das beklagte Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab. Die 2005 per E-Mail übermittelte Gutschrift sei keine Rechnung, die rückwirkend berichtigt werden könne. Ein Vorsteuerabzug sei erst 2011 möglich.

(FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 16.01.2018 zu Urteil vom 24.05.2017 - 1 K 605/17; BFH-Az.: V R 48/17)

Steuernews 02_2018
Wann ist ein Geschäftsführer ein Arbeitnehmer?
Der Geschäftsführer und Senior Partner einer Managementberatungsgesellschaft ist kein Arbeitnehmer, stellte das Landesarbeitsgericht Köln klar. Ein „transfer agreement&ldqu ...
Wann ist ein Geschäftsführer ein Arbeitnehmer?

Der Geschäftsführer und Senior Partner einer Managementberatungsgesellschaft ist kein Arbeitnehmer, stellte das Landesarbeitsgericht Köln klar. Ein „transfer agreement“ hatte den Arbeitnehmerstatus im Streitfall aufgehoben.

Der Kläger wurde im Jahr 2004 bei einer Managementberatung als „vice president“ (damalige Bezeichnung für Partner) nach einem Quereinstieg angestellt. Im Jahr 2005 schlossen die Parteien ein „transfer agreement“, nach dem der Kläger zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen wurde. Ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis wurde zugleich ausdrücklich aufgehoben. Die Managementberatung bestellte im Jahre 2005 über 100 Partner – wie den Kläger – zu Geschäftsführen. Eine Eintragung in das Handelsregister – für die nach dem GmbHG die Geschäftsführer selbst zu sorgen haben – erfolgte zunächst nicht.

Welche Tätigkeit hat der Geschäftsführer ausgeübt?

Zu den Aufgaben des Klägers gehörte die Kundenakquise und Pflege von Kundenbeziehungen, die eigene Beratungstätigkeit beim Kunden sowie die Leitung von Kundenprojekten. Dem Kläger wurde ein Büro in den Räumlichkeiten der Managementberatung zur Verfügung gestellt. Es war ihm gestattet, von zu Hause oder anderswo zu arbeiten; seine Tätigkeit war nicht ortsgebunden. Feste Wochenarbeitszeiten waren dem Kläger weder dem Umfang noch der Lage nach vorgegeben. Seine umfangreiche Reisetätigkeit musste er nicht genehmigen lassen, sondern diese lediglich nach Reiserichtlinie der Managementberatung abwickeln. Der Kläger bezog zuletzt als Senior Partner unter Berücksichtigung fixer und variabler Vergütungsbestandteile ein durchschnittliches Monatseinkommen von ungefähr 91.500 Euro brutto.

Kein Erfolg vor den Arbeitsgerichten

Die Managementberatung beendete die vertraglichen Beziehungen zum Kläger mit Schreiben vom 21.10.2015 zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Der Kläger hielt die Kündigung nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes für sozial nicht gerechtfertigt. Am 18.01.2018 (Az. 7 Sa 292/17) wies das Landesarbeitsgericht Köln die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück und ließ die Revision nicht zu. Nach der mündlichen Verhandlung war für die Richter entscheidend, dass der Kläger nicht als Arbeitnehmer angesehen werden und sich deshalb nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen könne.

„transfer agreement“ hebt Arbeitnehmerstatus auf

Die Parteien hatten im „transfer agreement“ von 2005 ein mögliches Arbeitsverhältnis ausdrücklich beendet und ein Geschäftsführerdienstverhältnis begründet. Eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit war für die Kammer nicht ausreichend erkennbar. Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte war die Behauptung des Klägers ausreichend, Arbeitnehmer zu sein.

Hinweis: Die Frage der Arbeitnehmereigenschaft bei Geschäftsführern zieht weitreichende Konsequenzen nach sich. Ist der Geschäftsführer Arbeitnehmer, gelten automatisch Arbeitnehmerschutzrechte und er ist sozialversicherungspflichtig. Die Einordnung eines Geschäftsführervertrags ist daher sehr wichtig. Für fachkundigen Rat stehen wir Ihnen stets zur Seite.

(LAG Köln)

Steuernews 02_2018
Heimliche Aufnahme beim Personalgespräch ist ein No-Go
Einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch eingeladen wird und dieses Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, kann wirksam fristlos gekündigt werden. Dies hat da ...
Heimliche Aufnahme beim Personalgespräch ist ein No-Go

Einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch eingeladen wird und dieses Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, kann wirksam fristlos gekündigt werden. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht klargestellt.

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer seine Kollegen beleidigt. Er wurde deshalb zu einem Personalgespräch eingeladen. Bereits einige Monate zuvor hatte er in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet und war deshalb abgemahnt worden.

Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufzeichnung

Der Arbeitgeber erfuhr einige Monate nach dem Personalgespräch durch eine E-Mail des Arbeitnehmers, dass dieser das Personalgespräch heimlich aufgenommen hatte. Er sprach ihm deshalb eine fristlose außerordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer hat im Kündigungsrechtsstreit geltend gemacht, er habe nicht gewusst, dass eine Ton-Aufnahme verboten war. Sein Handy habe während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen.

Fristlose Kündigung war gerechtfertigt

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Kündigungsschutzklage abgewiesen (Urteil vom 23.08.2017, Az. 6 Sa 137/17). Der Arbeitgeber war berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 GG. Dies gewährleiste auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.

Hinweis:  Bei jeder fristlosen Kündigung sind die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren überwogen hier nach Auffassung des Gerichts die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war. Zudem war das Arbeitsverhältnis schon zuvor durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der Kollegen beleidigt worden waren.

(Hessisches LAG)

Steuernews 02_2018
Aufwendungen für ein Jubiläums-Wochenende können abzugsfähige Betriebsausgaben sein
Aufwendungen für ein Jubiläums-Wochenende können abzugsfähige Betriebsausgaben sein Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Aufwendungen ...
Aufwendungen für ein Jubiläums-Wochenende können abzugsfähige Betriebsausgaben sein

Aufwendungen für ein Jubiläums-Wochenende können abzugsfähige Betriebsausgaben sein

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für eine ein Wochenende andauernde gemeinsame Jubiläumsveranstaltung eines Vereins und einer GmbH größtenteils als abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

Der Kläger ist ein Verein, der gewerbliche Einkünfte erzielt und den Zweck verfolgt, den Zusammenhalt unter kleinen und mittelständischen Betrieben zu fördern. Die Klägerin ist eine GmbH, die Betreuungsleistungen insbesondere für Mitglieder des Vereins erbringt. Im Jahr 2012 veranstalteten beide Kläger eine Jubiläumsfeier zum 25-jährigen Bestehen des Vereins. Diese begann freitags um 10 Uhr mit der Vorstandssitzung des Vereins. Daran schlossen sich nachmittags die Mitgliederversammlung und abends eine Beach-Party an. Am Samstag fanden zunächst eine Jubiläumsveranstaltung mit Vorträgen und ein Jubiläumsmarkt mit Gewinnspiel und ab 16 Uhr eine Schifffahrt auf dem Rhein mit Dinner-Buffet und der Möglichkeit, ein EM-Fußballspiel anzusehen, statt. Die Veranstaltung endete am Sonntag mit einem Jazz-Brunch. Die ca. 450 Teilnehmer setzten sich aus Vereinsmitgliedern, externen Geschäftspartnern sowie 11 Arbeitnehmern zusammen.

Die Kosten in Höhe von insgesamt rund 240.000 Euro teilten sich die beiden Kläger und machten sie als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt hielt diese Aufwendungen in Höhe von ca. 140.000 Euro für nicht abziehbare Geschenke bzw. nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen. Die Kläger waren demgegenüber der Ansicht, dass die Veranstaltung keinen Geschenkecharakter aufgewiesen habe, weil stets der Meinungsaustausch im Vordergrund gestanden habe.

Der Senat gab der Klage überwiegend statt. Hinsichtlich des größten Teils der Aufwendungen greife das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) nicht ein. Die Gäste hätten für die auf der Veranstaltung an sie erbrachten Leistungen konkrete Gegenleistungen in Form ihrer Anwesenheit und des fachlichen Austauschs erbracht. Demgegenüber sei dem Rahmenprogramm lediglich eine untergeordnete Bedeutung zugekommen. Zu diesem Ergebnis gelangte der Senat aufgrund der Vernehmung von drei Teilnehmern als Zeugen. Diese hatten im Wesentlichen ausgesagt, dass bei den Gesprächen während der gesamten Veranstaltung berufliche Themen, nicht aber die Feier als solche im Vordergrund gestanden hätten. Danach sah der Senat lediglich geringfügige Aufwendungen für eine Fotobox und einen Tischkicker (insgesamt rund 1.800 Euro) als nicht abziehbare Geschenke an. Die Bewirtungskosten hielt er in Höhe von 70 % und - soweit sie auf eigene Arbeitnehmer entfielen - in vollem Umfang für abzugsfähig. Insgesamt seien bei beiden Klägern lediglich rund 40.000 Euro als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben anzusehen.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2018 zu Urteil vom 09.11.2017 - 13 K 3518/15)

Steuernews 02_2018
Fortlaufende Rechnungsnummern bei Einnahme-Überschuss-Rechnung
Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahme-Überschuss-Rechnung Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnumme ...
Fortlaufende Rechnungsnummern bei Einnahme-Überschuss-Rechnung

Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahme-Überschuss-Rechnung

Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt dies alleine nicht das Finanzamt zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines "Un"-Sicherheitszuschlags. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Köln für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung entschieden.

Der Kläger verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf. Nach Meinung des Finanzamts lag hierin ein schwerwiegender Mangel der Buchführung des Klägers, der eine Gewinnerhöhung durch einen "Un"-Sicherheitszuschlag rechtfertige.

Dem folgte der Senat mit seinem Urteil jedoch nicht und machte die Gewinnerhöhung rückgängig. Denn es bestehe weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

(FG Köln, Pressemitteilung vom 15.1.2018 zu Urteil vom 7.12.2017 - 15 K 1122/16)

Steuernews 02_2018
Vorsteuerabzug: Kein Leistungsempfänger auf der Rechnung - keine Berichtigung
Jeder Unternehmer kennt das Problem: Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich eine nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellte, ordnungsgemäße Rechnung voraus. Die ...
Vorsteuerabzug: Kein Leistungsempfänger auf der Rechnung - keine Berichtigung

Jeder Unternehmer kennt das Problem: Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich eine nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellte, ordnungsgemäße Rechnung voraus. Diese muss unter anderem den Leistungsempfängers ausweisen. Ist dieser nicht klar erkennbar, kann die Rechnung nicht „rückwirkend“ berichtigt werden, entschied das FG Stuttgart.

Im Streitfall hatte der Kläger Waren bei einer GmbH eingekauft. Er verwendete drei verschiedene Kundennummern. Kundennummer eins benutzte er von Anfang an. Die Rechnungen wiesen den Kläger als Leistungsempfänger aus. Die Rechnungsbeträge wurden aufgrund einer Abbuchungsermächtigung von seinem Geschäftskonto beglichen. Die GmbH versteuerte die Umsätze. 2002 bis 2009 nutzte der Kläger eine zweite Kundennummer. Die unter dieser Nummer bezogenen Waren zahlte er bar. Die Rechnungen enthielten im Adressfeld die Angabe „Ladeliste Name Sitz GmbH“. Die GmbH versteuerte diese Umsätze nach einer Selbstanzeige. Sie übermittelte dem Kläger 2015 eine Auflistung der Verkäufe unter der zweiten Kundennummer ohne dessen Namen und Anschrift.

Eindeutige Bezeichnung des Leistungsempfängers notwendig

Der Kläger nutzte sodann 2009 und 2010 eine dritte Kundennummer für Barverkäufe. Die Abrechnungsdokumente enthalten im Adressfeld „Barverkauf“. Die GmbH versteuerte diese Umsätze. Sie berichtigte diese Rechnungen nicht. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich Vorsteuern aus den Rechnungen mit Kundennummer eins. Im Übrigen werde der Leistungsempfänger nicht eindeutig bezeichnet, so das Finanzamt. Hiergegen wehrte sich der Kläger.

Finanzgericht gibt dem Finanzamt Recht

Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellte im Urteil vom 23.03.2017 (Az. 1 K 3704/15) klar, dass ein Vorsteuerabzug eine nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellte Rechnung voraussetze. Diese müsse unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Dies stelle sicher, dass Vorsteuern nur vom Anspruchsinhaber abgezogen werden und dieser ohne weiteres ermittelt werden kann. Im Streitfall enthielten Rechnungen mit der zweiten Kundennummer den Sitz des leistenden Unternehmens, aber nicht den Kläger als Leistungsempfänger.

Bloße  Kundennummer genügt nicht

Weder aus den Rechnungen noch in dazugehörigen Dokumenten gebe es Hinweise darauf, dass sich hinter der zweiten Kundennummer dieselbe Person verberge wie hinter Kundennummer eins. „Durch die Verwendung der zweiten Kundennummer und der anonymisierten Abrechnung unter dieser Nummer sollte die Identität des Klägers gerade verschleiert werden.“ Eine Berichtigung dieser Rechnungen ermögliche keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug in den Streitjahren 2002 bis 2009. Die Rechnungen seien mangels Angaben zum Leistungsempfänger nicht berichtigungsfähig. Dies gelte auch für die Wareneinkäufe unter Verwendung der dritten Kundennummer.

Hinweis: Gerade bei der Rechnungstellung können schnell kleine formale Fehler unterlaufen, die später großen Ärger mit dem Finanzamt und beim Vorsteuerabzug bedeuten. Gerne beraten wir Sie von Anfang an, damit dieser Stress Ihnen erspart bleibt!

(FG Stuttgart)

Steuernews 02_2018
Betriebswirtschaftliche Beratung durch Steuerberater ist förderungsfähig
BMWi stellt klar: Betriebswirtschaftliche Beratung durch Steuerberater ist förderungsfähig Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die sich von ihrem Steuerberater ...
Betriebswirtschaftliche Beratung durch Steuerberater ist förderungsfähig

BMWi stellt klar: Betriebswirtschaftliche Beratung durch Steuerberater ist förderungsfähig

Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die sich von ihrem Steuerberater über die reine steuerliche Beratung hinaus auch in betriebswirtschaftlichen Fragen beraten lassen, können hierfür besondere Zuschüsse des Bundes im Rahmen des Programms "Förderung unternehmerischen Know-hows" erhalten.

Dies haben das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das über die Bewilligung der Zuschüsse entscheidet, auf Nachfrage des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) nochmals ausdrücklich bestätigt.

Die betriebswirtschaftliche Beratung durch Steuerberater werde grundsätzlich als förderungsfähige Unternehmensberatung im Sinne der einschlägigen Förderrichtlinien gewertet. Eine gute Nachricht für die Berufsangehörigen und ihre Mandanten: Denn Steuerberater beraten nicht nur etablierte Unternehmen, sondern verstärkt auch junge Unternehmen in der Gründungsphase, die eine qualifizierte Beratung und Unterstützung in betriebswirtschaftlichen Fragen besonders benötigen. Aber auch Unternehmen, die sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befinden, können von einer Förderung profitieren. Gerade mittelständisch geprägte Unternehmen sehen ihren Steuerberater als ihren ersten Ansprechpartner und engsten Vertrauten in Sanierungsfragen. Sein Wissen und die Kenntnis der Unternehmensstrukturen geben ihm die Möglichkeit, dem Mandanten zielgerichtet Anregungen für die Entwicklung des Unternehmens zu geben.

Der DStV begrüßt ausdrücklich, dass der Bund über seine öffentlichen Förderprogramme besondere Beratungszuschüsse für einen breiten Kreis von Unternehmen gewährt. Insbesondere das angesprochene Programm "Förderung unternehmerischen Know-hows" bietet den KMU die nötige Unterstützung, um qualifizierte Beratungsleistungen in Anspruch nehmen zu können.

(DStV, Mitteilung vom 15.01.2018)

Steuernews 10_2017
Rückstellung für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer
Eine Zahlungsverpflichtung ist nur dann rückstellungsfähig, wenn sie sich auf Vergangenes bezieht, weshalb eine Rückstellung für Zusatzbeiträge für künftige Be ...
Rückstellung für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer

Eine Zahlungsverpflichtung ist nur dann rückstellungsfähig, wenn sie sich auf Vergangenes bezieht, weshalb eine Rückstellung für Zusatzbeiträge für künftige Beitragsjahre nicht möglich ist.

Für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer eines künftigen Beitragsjahres, die sich nach der Höhe des in einem vergangenen Steuerjahr erzielten Gewinns bemessen, kann keine Rückstellung gebildet werden. Der Bundesfinanzhof meint, dass eine rückstellungsfähige Verpflichtung nicht nur an Vergangenes anknüpfen muss, sondern auch Vergangenes abgelten muss. Das sei der Fall, wenn die Verpflichtung auch dann zu erfüllen ist, wenn der Betrieb zum Ende des Bilanzzeitraums aufgegeben würde. Weil das hier nicht der Fall ist, hat der Bundesfinanzhof im Gegensatz zum Finanzgericht der Bildung einer Rückstellung nicht zugestimmt.

Steuernews 10_2017
Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht erbrachte Leistungen
Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen für Leistungen vorgelegt, die später nicht erbracht wurden. A ...
Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht erbrachte Leistungen

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen für Leistungen vorgelegt, die später nicht erbracht wurden.

Aus der Rechnung für eine Anzahlung ist normalerweise ein Vorsteuerabzug möglich. Problematisch wird es aber, wenn die Leistung, für die die Anzahlung bestimmt ist, später nicht erbracht wird. Der Europäische Gerichtshof hatte beispielsweise entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung nicht in Frage kommt, wenn die Ausführung der Lieferung oder Leistung zum Zeitpunkt der Anzahlung unsicher ist. Dies wurde den Opfern eines betrügerischen Anbieters von Blockheizkraftwerken zum Verhängnis, weil ihnen das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht gewährte, nachdem der Anbieter insolvent wurde und sie weder die vereinbarte Lieferung erhielten noch die Anzahlung zurückbekommen konnten.

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof auf der Grundlage dieser Fälle nun mehrere Fragen vorgelegt. Insbesondere geht es darum, ob die Sicherheit einer Leistungserbringung rein objektiv oder aus Sicht des Anzahlenden nach den für ihn erkennbaren Umständen zu bestimmen ist. Daneben will der Bundesfinanzhof wissen, ob die Bundesrepublik im nationalen Recht die Berichtigung von Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug von einer Rückzahlung der Anzahlung abhängig machen darf und ob das Finanzamt dem Anzahlenden die Umsatzsteuer erstatten muss, wenn er vom Anzahlungsempfänger die Anzahlung nicht zurückerhalten kann.

Steuernews 10_2017
Abzugsverbot für Pauschalsteuer auf Geschenke
Die Übernahme der Pauschalsteuer für Zuwendungen an Geschäftspartner ist ebenfalls ein Geschenk und damit nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn dadurch der Betrag von 35 Euro ...
Abzugsverbot für Pauschalsteuer auf Geschenke

Die Übernahme der Pauschalsteuer für Zuwendungen an Geschäftspartner ist ebenfalls ein Geschenk und damit nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn dadurch der Betrag von 35 Euro pro Empfänger und Jahr überschritten wird.

Geschenke an Geschäftspartner sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Ausgaben pro Empfänger und Wirtschaftsjahr nicht mehr als 35 Euro betragen. Für solche Geschenke und andere Sachzuwendungen an Geschäftspartner kann das Unternehmen den steuerlichen Vorteil beim Empfänger durch eine Pauschalbesteuerung abgelten. Die Pauschalsteuer ist aber nach Ansicht des Bundesfinanzhofs als weiteres Geschenk zu beurteilen. Damit teilt sie das steuerliche Schicksal des eigentlichen Geschenks. Hat das Geschenk selbst also einen Wert von mehr als 35 Euro und kann damit nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, ist auch die darauf entfallende Pauschalsteuer vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Gleiches gilt laut dem Urteil, wenn erst der Gesamtbetrag aus Geschenk und Pauschalsteuer diese Grenze überschreitet. Wer also die Pauschalbesteuerung nutzen und trotzdem den Betriebsausgabenabzug erhalten will, muss damit effektiv pro Empfänger und Jahr eine W ertgrenze von 26,90 Euro für das reine Geschenk unterschreiten.